Jetzt ist es offiziell Internetstores GmbH mit Fahrrad.de insolvent

Internetstores mit Fahrrad.de ist insolvent. Der Internet-Händler hat beim Amtsgericht Stuttgart einen Antrag auf Insolvenz gestellt, der soeben veröffentlicht wurde. Vorausgegangen war die Beendingung einer verbindlich und bedingungslos zugesicherten Kapitalspritze in Höhe von 150 Mio. € durch Signa vom 16.10.2023, von der neben Fahrrad.de auch etwa 80 weitere Online-Händler betroffen sind. 
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Veröffentlicht in Allgemein
23. Oktober 2023
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Insolvenz von Internetstores GmbH & Fahrrad.de ist offiziell

Worüber seit Ende der vergangenen Woche bereits spekuliert wurde, ist nun offiziell: Die Internetstores GmbH, zu der auch die Tochter Fahrrad.de zählt, hat einen Antrag auf Insolvenz gestellt und ist damit zahlungsunfähig. Das Amtsgericht Stuttgart, bei dem der Antrag gestellt wurde, hat Dr. Christian Gerloff zum Insolvenzverwalter ernannt. Damit bestätigen sich die Befürchtungen, die es seit der Meldung vom vergangenen Donnerstag über eine möglicherweise bevorstehende Insolvenz bei Fahrrad.de und bis zu 80 weiteren Online-Händlern gibt.

Zuvor hatte die vom österreichischen Milliardär René Benko gegründete Signa Holding GmbH der Signa Sports United (SSU) eine verbindlich und bedingungslos zugesicherte Kapitalspritze in Höhe von 150 Millionen € gekappt. Zu den Marken der Signa Sports United zählen neben der Internetstores GmbH, die unter anderem die Marken Campz.de, Brügelmann und Fahrrad.de betreibt, unter anderem ChainReactionCycles und Wiggle, die bereits ein Selbstverwaltungsverfahren eingeleitet haben (zur Meldung: Wiggle und ChainReaction stoppen Zahlungen). Auch die Tennis Point GmbH, eine Haupttochtergesellschaft von Signa Sports United N.V., hat bereits Insolvenz angemeldet. Bereits seit der vergangenen Woche waren bei Fahrrad.de keine Retouren mehr möglich. Gerüchte über einen bevorstehenden Insolvenz-Antrag der Internetstores GmbH machten bereits in der vergangenen Woche die Runde und haben sich nun bewahrheitet.

Welche Marken sind von der Internetstores-Insolvenz betroffen?

Diese Marken werden derzeit von Internetstores betrieben

  • Addnature – Multichannel-Anbieter für Outdoor-Ausrüstung, spezialisiert auf Bereiche wie Wandern, Klettern und Skifahren.
  • Bikester – Fahrräder, Bekleidung und Ausrüstung.
  • Brügelmann – Onlineshop für sportlich orientierte Fahrrad-Enthusiasten.
  • CAMPZ – Anbieter für Outdoor-Equipment und -Zubehör.
  • Fixie Inc. – Bietet stylische Singlespeed- und Fixed-Gear-Fahrräder an.
  • fahrrad.de – Fachhändler für Fahrräder, Bekleidung und Ausrüstung.
  • Ortler – Fahrräder, vor allem Trekkingräder, E-Bikes und Citybikes.
  • Probikeshop – Online-Radsport-Expert*innen, die eine breite Palette von Fahrrädern, Ersatzteilen und Ausrüstung anbieten.
  • Red Cycling Products – Marke für Fahrradteile, -zubehör und -bekleidung.
  • Serious Cycles – Sportliche Fahrräder, einschließlich Mountainbikes, Rennräder, E-Bikes und mehr.
  • Vermont Bikes – Fokus auf preisbewusste, alltagstaugliche Fahrräder für die Familie.
  • Votec – Entwickelt Fahrräder, besonders Allroad- und Gravel-Modelle.

Wie geht es nun weiter bei Internetstores?

Der Ablauf einer Insolvenz ist in Deutschland in der Insolvenzordnung definiert. Das Ziel ist dabei in §1 der Insolvenzordnung festgehalten:

„§ 1 Ziele des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.“

Die ersten Schritte zur Insolvenz

Der Geschäftsführer des Unternehmens muss den Insolvenz-Antrag beim zuständigen Gericht stellen. Dies ist eine zwingende Maßnahme, die rechtzeitig erfolgen muss, um eine strafbare Insolvenzverschleppung zu vermeiden. Die jüngsten Ankündigungen der Signa Holding GmbH über den Stopp der Finanzierung der Internetstores-Mutter Signa Sports United (SSU) haben diesen Schritt vorhersehbar gemacht.

Die Arten der Insolvenz

Es gibt in dem Unternehmens-Kontext sehr grob gesprochen zwei primäre Arten der Insolvenz in Deutschland:

  1. Die Erste, die sogenannte Insolvenz in Eigenverwaltung, erfordert, dass das Unternehmen einen Plan vorlegt, wie es aus der finanziellen Schieflage herauskommen möchte. Das Gericht hat die Befugnis, dem vorgeschlagenen Plan zuzustimmen oder ihn abzulehnen.
  2. Das Regelinsolvenzverfahren: Im Falle der Internetstores GmbH scheint das Unternehmen auf das Ausbleiben der Kapitalspritze nicht vorbereitet gewesen zu sein. Daher gehen wir davon aus, dass das Gericht einen Insolvenzverwalter bestellen wird, der dann über Sanierung oder Liquidation des Unternehmens entscheidet.

Die Rolle des Insolvenzverwalters

Die Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. Das kann durch eine Sanierung des Unternehmens oder durch eine Abwicklung erfolgen. Die Entscheidung, ob saniert oder liquidiert wird, erfolgt in der Regel relativ schnell – wir gehen davon aus, dass die Entscheidung innerhalb dieser Woche getroffen wird.

Der Insolvenzverwalter hat umfangreiche Befugnisse und ist für die Sicherung der Liquidität des Unternehmens verantwortlich. Das kann beispielsweise durch den Verkauf von Lagerbeständen geschehen. Er kann auch langfristige Verträge kündigen und Mitarbeiter entlassen, um die finanzielle Situation des Unternehmens zu stabilisieren.

Sollte eine Abwicklung beschlossen werden, wird der Insolvenzverwalter die besten Kanäle zum Verkauf der Unternehmenswerte suchen.

Was passiert mit eventuellen Tochterunternehmen?

Auch Tochtergesellschaften gehören zu den Unternehmenswerten. Diese werden in der Regel einzeln behandelt und verkauft. Unabhängige und profitable Tochtergesellschaften werden oft separat verkauft, um den bestmöglichen Preis zu erzielen.

Welche Auswirkungen wird die Fahrrad.de-Insolvenz auf die restliche Fahrrad-Branche haben?

Keine Guten!

Die Nachfrage nach Bikes und Bekleidung ist aktuell sehr niedrig: Viele Händler sitzen nach der Kombination aus Rekordnachfrage und Lieferverzögerungen während Covid derzeit noch auf sehr, sehr vollen Lagern.

Überall in der Fahrrad-Welt setzen die Händler jetzt schon auf historisch hohe Rabatte, um ihre Warenbestände irgendwie loszuwerden und um für Liquidität zu sorgen.

Wenn dann noch so ein riesiger Warenbestand wie bei Fahrrad.de (unbestätigt munkelt man hier von Werten im hunderte Millionen-Bereich) auf den Markt geschwemmt wird, kann man davon ausgehen, dass weitere Unternehmen in der Bike-Branche auf der Strecke bleiben werden.

Der Insolvenz-Antrag der Internetstores GmbH im Wortlaut


6 IN 1385/23

In dem Verfahren über den Antrag

internetstores GmbH, Friedrichstraße 6, 70174 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführer Stefanie Kniepen und Torsten Waack van Wasen
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 741359
– Schuldnerin –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 23.10.2023 um 15:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff
Nymphenburger Straße 4, 80335 München
Telefon: 089 120260, Fax: 089 12026127
[email protected]

bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen. Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen. Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c – § 4 EGInsO).
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht – 23.10.2023

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