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Licht am E-Bike und die Regeln der StVZO
Was ist erlaubt und was nicht?

Licht am E-Bike – Die Regeln der StVZO

Licht am E-Bike – Die Regeln der StVZO

Solange es hell ist, muss man am Pedelec kein Licht mitführen. Doch nach der Zeitumstellung werden die hellen Stunden am Tag nun noch rarer. Was es beim Licht am E-Bike zu beachten gilt und alle wichtigen Regelungen der StVZO, was erlaubt ist und was nicht, erfährst du hier.

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Pedelecfahrer können sich seit der Neuregelung der StVZO in 2017 über besseres legales Licht freuen. Wie das Licht am Fahrrad beschaffen sein muss, regelt Paragraph 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), der seit dem 1. Juni 2017 in geänderter Form in Kraft ist. Jetzt, da durch die Zeitumstellung Radfahrten vermehrt im Dunkeln stattfinden, kommen die ersten praktischen Fragen auf. Was ist erlaubt?

# Licht am Fahrrad – Was ist erlaubt und was nicht? - Falls du vorhattest, deinen auf der Eurobike neu erworbenen Hologramm-Projektor einzusetzen, solltest du unsere Hinweise aufmerksam bis zum Schluss lesen!

Einen ersten Test zum neuen, StVZO konformen USB-Beleuchtungsset Knog Plug gibt’s hier: Knog Plug StVZO Lampenset – Ausprobiert!

Die wichtigsten Regeln der StVZO in puncto Fahrradlicht

Batteriebeleuchtung

Wenn es hell ist, muss Batteriebeleuchtung für Rennräder nicht mehr mitgeführt werden. Mehr Platz in den Trikottaschen oder der Satteltasche! Aber: Schon wenn es dämmert oder Tunnel befahren werden, sollten die Leuchten am Rad sein, wenn man keine Strafe riskieren will. Fahrradlicht darf von Batterien gespeist sein. Vor 2017 waren nur „wiederaufladbare Energiespeicher“ als Alternative zum Dynamo möglich.

Auf der Straße, genauer im Geltungsbereich der StVZO benutzte Komponenten müssen die sogenannte K-Nummer haben. Die ist auf dem Gehäuse sichtbar und wird durch eine Wellenlinie, den Großbuchstaben „K“ sowie eine Zulassungsnummer gekennzeichnet. Wer es schafft, außerhalb des Geltungsbereichs der StVZO zu fahren, darf auch Licht ohne K-Nummer einsetzen. Auch für S-Pedelecs sind andere Prüfzeichen bindend.

Brems- & Fernlicht

Ein zweiter roter Rückstrahler ist keine Pflicht mehr. Neben der Schlussleuchte muss nur noch ein roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“ verbaut sein, der in die Schlussleuchte integriert sein darf. Zwei Scheinwerfer oder Rückstrahler dürfen selbstverständlich am Rad angebracht werden. Wichtig für Rennradler, die meist keine Reifen mit Reflexstreifen fahren: Falls man „Speichen-Sticks“ am Rad verbaut, muss an jeder einzelnen Speiche ein reflektierender Stick angebracht sein.

Scheinwerfer dürfen mit Tagfahr- und Fernlicht ausgestattet sein, Rücklichter dürfen eine Bremslichtfunktion besitzen. Blinkende Front- und Rückleuchten bleiben weiterhin am Rad verboten. Diese dürfen nur als Zusatzleuchten am Körper getragen werden. Aus diesem Grund bekommen auch die zugegebenermaßen ziemlich coolen beleuchteten Redshift Arclight-Pedale in Deutschland aktuell keine StVZO-Zulassung.

Einstellung des Schweinwerfers

Die Gesetzes konforme Einstellung des Scheinwerfers ist erheblich vereinfacht worden. Es gilt schlicht: Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet. (Siehe Infografik!)

# Scheinwerfer-Einstellung - Für alle Fahrräder und Scheinwerfer-Arten gilt: Das Licht darf entgegenkommende Verkehrsteilnehmer nicht blenden. An einer Wand parallel zur Fahrtrichtung kann man gut kontrollieren, wie der Lichtkegel sich ausbreitet.
# Batterie-Rücklicht IXI - Das genügt: Ein Batterielicht mit K-Nummer an der Sattelstütze. Es darf auch ein zweites montiert werden. Einen zusätzlichen Reflektor benötigen Rennräder und andere Räder nicht mehr, wenn im Rücklicht ein Reflektor integriert ist

Licht am Fahrradanhänger

Für Fahrradanhänger gibt es eine Ergänzung des Paragraphen: Für Radanhänger, die ab dem 1. Januar 2018 verkauft werden, gilt: Sie müssen ab 600 Millimeter Breite mit zwei weißen Reflektoren nach vorne sowie einer roten Schlussleuchte auf der linken Seite sowie zwei roten Reflektoren ausgestattet sein. Anhänger mit mehr als 1.000 Millimeter Breite benötigen zusätzlich eine weiße Frontleuchte. Unabhängig von der Breite dürfen ein weiteres Rücklicht sowie noch weitere Reflektoren verbaut sein. Auch das Anbringen von Blinkern zum Richtungswechsel ist erlaubt. „Der Gesetzgeber schreibt vor, dass mindestens 50 Prozent der Schlussleuchte des Rades sichtbar sein müssen. Ist dies durch einen Anhänger nicht der Fall, muss dieser zusätzlich mit einer Schlussleuchte ausgestattet werden“, sagt Hanna Gehlen, Projektmanagerin beim Anhängerspezialisten Croozer zu den neuen gesetzlichen Vorgaben.

Tipps, wie du dich noch sichtbarer machen kannst, findest du hier: High Visibility auf dem Fahrrad – 11 Produkte für mehr Sichtbarkeit & Sicherheit

Und was ist mit Hologrammen?

Hologramme sind verboten! Auf der Eurobike in Frankfurt wurden Fahrradlampen vorgestellt, die während der Fahrt Hologramme auf die Straße projizieren, z. B. zur Fahrrichtungsanzeige, Gefahrenmeldungen, Abstandregelungen oder Akku-Reichweite. Diese Technik hat allerdings keine StVZO-Zulassung. „Projektionen auf die Straße jeglicher Art sind aktuell nicht zulässig“, sagt Tim Salatzki vom ZIV.

Und hier noch mal Alles in Kürze:

# 221020 licht-recht-herbst
# 36-166778-1

Was hältst du von den Regelungen für Fahrradlicht im Straßenverkehr?

Text: pd-f, Redaktion / Fotos: pd-f
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